Irisches Kleeblatt

IrishSummer - Die Irland-Spezialisten
 

Sprachaufenthalte für Kinder, Jugendliche, Erwachsene und Schulklassen 2024
High School Schüleraustausch in Irland '24/25

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 
Nachfolgend finden Sie für jedes der Programme von IrishSummer e.K. die erforderlichen AGB bzw. Teilnahmebedingungen als PDF zum downloaden und zum Ausdrucken.
 
Entsprechend einer EU Verordnung muss die so genannte "Black List" auf unserer Website abrufbar sein. Diese von der EU erstellte und gepflegte Liste führt die Fluggesellschaften auf, denen die Nutzung des Luftraumes über den EU-Mitgliedstaaten untersagt ist. (Selbstverständlich arbeiten wir nicht mit diesen Airlines.)
 
 

für Sprachaufenthalte für Jugendliche, Erwachsene und Gruppen

 
Download PDF - IrishSummer e.K. AGB für Sprachaufenthalte für Jugendliche, Erwachsene und Gruppen in Irland
 

Allgemeine Reisebedingungen für Pauschalreisen 

Die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen für Pauschalreisen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Reisenden und IrishSummer e.K. als dem Reiseveranstalter zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a bis y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Die Allgemeinen Reisebedingungen gelten folglich nicht, wenn der Reisende keine Pauschalreise (sondern zum Beispiel verbundene Reiseleistungen gemäß § 651w BGB) gebucht hat. Hierüber wird der Reisende ggf. entsprechend anders informiert. 
 

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages

1.1. Für alle Buchungswege, ob über einen Reisebürovermittler, oder direkt beim Reiseveranstalter, telefonisch, online etc. gilt: 

· Grundlage für Angebote des Reiseveranstalters sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden bei Buchung vorliegen. 

· Weicht der Inhalt der Reisebestätigung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit der Reiseveranstalter bzgl. des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder konkludent durch Anzahlung auf den Reisepreis erklärt. 

· Die vom Veranstalter gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gemäß Artikel 250 § 3 Nr. 1, Nr. 3 bis 5 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen Reisendem und Reiseveranstalter ausdrücklich vereinbart ist. 
 
Der Reisende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. 
 

1.2. Ergänzend für die Buchung, welche mündlich, telefonisch, schriftlich, per Email, SMS oder per Telefax erfolgt, gilt: 

· Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss  des Pauschalreisevertrages verbindlich an.

· Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung durch den Reiseveranstalter zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Reisenden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln; somit wird dem Reisenden ermöglicht, die Reisebestätigung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, etwa auf Papier oder per Email. Der Reisende hat Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, wenn der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider vertragsschließenden Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
 

1.3. Für den Vertragsschluss bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (zum Beispiel Internet-App, Telemedien) gilt Folgendes: 

· Dem Reisenden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung erläutert.

· Dem Reisenden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.

· Die zur Durchführung der elektronischen Buchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben.

· Soweit der Vertragstext vom Reiseveranstalter gespeichert wird, unterrichtet er den Reisenden hierüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes.

· Mit Betätigung des Buttons der Schaltfläche „zahlungspflichtig buchen“ oder „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit vergleichbarer Formulierung bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.

· Dem Reisenden wird der Eingang seiner Reiseanmeldung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.

· Die Übermittlung der Reiseanmeldung durch Betätigung des Buttons begründet keinen Anspruch des Reisenden auf das Zustandekommen des Pauschalreisevertrages.

· Der Vertrag kommt erst durch den Zugang der Reisebestätigung des Reiseveranstalters beim Reisenden zustande, die auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt. Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ oder einer vergleichbaren Formulierung durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm, so kommt der Pauschalreisevertrag mit Darstellung dieser Reisebestätigung zustande. In diesem Fall bedarf es auch keiner Zwischenmitteilung über den Eingang der Buchung, soweit dem Reisenden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Reisende diese Möglichkeit zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. 
 

1.4. Der Reiseveranstalter weist daraufhin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1, Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telefax, Emails, per Mobilfunk versendete Kurznachrichten SMS sowie Rundfunk, Telemedien und Online-Dienste), kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Reisenden als Verbraucher geführt worden; im zuletzt genannten Fall besteht keine Widerrufsrecht (§§ 312g Abs. 2 Satz 1, Nr. 9, Satz 2 iVm § 320 BGB).  

 

2. Zahlung 

2.1. Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig, maximal jedoch 250,- Euro. Die Restzahlung wird in der Regel 28 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise wie gebucht durchgeführt wird. 
 
2.2. Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung auf den Reisepreis nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl der Reiseveranstalter zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 5.1. bis 5.6. zu belasten. 
 

3. Leistungsänderungen vor Reisebeginn

3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem Reiseveranstalter vor Reisebeginn gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. 
 
3.2. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger wie etwa durch Email, SMS oder Fax klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. 
 
3.3. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrages geworden sind, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer vom Reiseveranstalter gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise angeboten hat. 
 
Der Reisende hat die Wahl, auf die Mitteilung des Reiseveranstalters zu reagieren oder nicht. Wenn der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter reagiert, kann er entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen (sofern ihm eine solche angeboten wurde) oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der Reisende in der Erklärung gemäß Ziff. 3.2. in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen. 
 
3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Reiseveranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Reisenden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten. 
 

4. Preisänderungen nach Vertragsschluss

4.1. Der Reiseveranstalter kann Preiserhöhungen bis zu 8 % des Reisepreises vornehmen, wenn die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten 
 
· Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen auf Grund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, 
· Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren oder 
· Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse. 
 
Die hierauf beruhenden Änderungen des vereinbarten und geänderten Reisepreises (Differenz) werden entsprechend der Zahl der Reisenden errechnet, auf die Person umgerechnet und der Reisepreis anteilig erhöht. Unterrichtet der Reiseveranstalter den Reisenden durch Email, Fax, SMS, in Papierform etc. nicht klar und verständlich über die Preiserhöhung, die Gründe und die Berechnung spätestens bis 20 Tage vor Reisebeginn, ist die Preiserhöhung nicht wirksam. 
 
4.2. Übersteigt die nach Ziff. 4.1. vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann der Reiseveranstalter sie nicht einseitig, sondern nur unter den engen Voraussetzungen des § 651g BGB vornehmen. Er kann dem Reisenden insofern eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende sie innerhalb der vom Reiseveranstalter bestimmten angemessenen Frist annimmt oder vom Reisevertrag zurücktritt entsprechend den Regelungen in § 651g BGB. 
 
4.3. Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Ziff. 4.1. genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind. 
 

5. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn / Rücktrittskosten / Ersatzreisender / Änderungswünsche des Reisenden

5.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären. 
 
5.2. Tritt der Reisende vor Reiseantritt zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm  zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. 
 
5.3. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzgl. des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzgl. dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Die Höhe der Entschädigung ist auf Verlangen des Reisenden durch den Reiseveranstalter zu begründen. Der Reiseveranstalter hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters und des zu erwartenden Erwerbs durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung mit nachfolgender Stornostaffel berechnet: 
 
Irland-Sprachaufenthalte für Schüler, Erwachsene und Gruppen:
ab Buchungstag bis zum 60. Tag vor Reisebeginn: 15 % des Reisepreises
ab 59. Tag bis 30. Tag vor Reisebeginn: 25 % des Reisepreises
ab 29. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn: 50 % des Reisepreises
ab 14. Tag bis 8. Tag vor Reisebeginn: 75 % des Reisepreises
ab 7. Tag vor Reisebeginn: 85 % des Reisepreises.
 
5.4. Dem Reisenden bleibt in jedem Falle der Nachweis gestattet, die dem Reiseveranstalter zustehende angemessene Entschädigung sei wesentlich niedriger, als die von ihm geforderte Entschädigung.
 
5.5. Der Reiseveranstalter behält sich vor, eine individuell berechnete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.
 
5.6. Ist der Reiseveranstalter in Folge eines Rücktritts zur Rückerstattung auf den Reisepreis verpflichtet, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten. 
 
5.7. Das gesetzliche Recht des Reisenden, gemäß § 651e BGB vom Reiseveranstalter durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Vertragsbestimmungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Falle rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
 
5.8. Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil der Reiseveranstalter keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Falle ist die Umbuchung kostenlos. Wird auf Wunsch des Reisenden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann der Reiseveranstalter ein Umbuchungsentgelt erheben, in der Regel 80,00 € pro Reisendem.
Eine solche Umbuchung ist nur bis zum 61. Tag vor Reisebeginn möglich. Umbuchungswünsche des Reisenden ab dem 60. Tag vor Reiseantritt können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffern 5.1. bis 5.6. zu den dortigen Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Bearbeitungs-, Rücktritts- und Umbuchungsentgelte sind sofort fällig. 
 

6. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

6.1. Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Pauschalreisvertrag zurücktreten, wenn er 
 
· in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und 
· in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt. 
 
Ein Rücktritt ist dem Kunden gegenüber spätestens am 29. Tag vor dem vereinbarten Antritt der Projektfahrt zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. 
6.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, hat der Reiseveranstalter unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung, Zahlungen des Kunden auf den Projektpreis zurückzuerstatten. 
 

7. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

Der Reiseveranstalter kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung durch den Reiseveranstalter nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten des Reiseveranstalters beruht. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis. Er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. 
 

8. Mitwirkungspflichten der Reisenden

8.1. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Soweit der Reiseveranstalter in Folge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. 
 
Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter unter der mitgeteilten Kontaktadresse des Reiseveranstalters zur Kenntnis zu bringen. Über die Erreichbarkeit des Vertreters des Reiseveranstalters bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet.
 
Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
 
Der Vertreter des Reiseveranstalters ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. 
 
8.2. Fristsetzung vor Kündigung 
Will der Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe erforderlich ist. 
 
8.3. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; Anmeldefristen 
 
· Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckbeschädigung und- verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den flugverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft schriftlich anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Reiseveranstalter können die Erstattungen auf Grund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäck-Beschädigung binnen 7 Tagen, bei Gepäck-Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung des Gepäcks zu erstatten. 
· Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung / Verspätung von Reisegepäck unverzüglich dem Reiseveranstalter, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadensanzeige an die Fluggesellschaft („P.I.R.“) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten. 
 
8.4. Reiseunterlagen
Der Reisende hat den Reiseveranstalter oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält. 
 

9. Beschränkung der Haftung

9.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt. 
 
9.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise des Reiseveranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. Der Reiseveranstalter haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters 
ursächlich war. 
 
9.3. Ansprüche nach dem § 651i Abs. 3 Nr. 2, 4 bis 7 BGB hat der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen. 
 
9.4. Der Reiseveranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Allgemeinen Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert der Reiseveranstalter den Reisenden hierüber in geeigneter Form. Der Reiseveranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die Europäische Online-Streitbeilegung-Plattform hin: http://ec.europa.eu/consumers/odr/
 

10. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Reisenden informieren. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Reisenden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot (Gemeinschaftliche Liste) ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm
 

11. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

11.1. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von ggf. notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. 
 
11.2. Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, evtl. erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, zum Beispiel die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Reisenden. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. 
 
11.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten verletzt hat. 
 

12. Salvatorische Klausel 

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Pauschalreisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Pauschalreisevertrages zur Folge. Das Gleiche gilt für die vorstehenden Allgemeinen Reisebedingungen für Pauschalreisen. 
 
STAND 23.03.2023
 
Reiseveranstalter: 
IrishSummer e.K.
Hochbucher Weg 59
D-88131 Lindau/Bodensee
 
Telefon: 0049-8382-9999939
Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
web: www.irishsummer.de
 
UST-ID-Nr.: 134/247/0279
 
Insolvenzversicherung, Sicherungsschein gemäß § 651r BGB: 
 
Zurich Insurance plc - Niederlassung für Deutschland
Platz der Einheit 2
D-60327 Frankurt/Main
 
Kommunikation über:
KAERA Industrie- und Touristik Versichungsmakler GmbH
Industriestraße 4 - 6
D-61440 Oberursel
Versicherungsschein-Nummer: 21385517
 

für High School Aufenthalte - Gastschulaufenthalte

 
Download PDF - IrishSummer e.K. AGB für Gastschulaufenthalte in Irland
 

Teilnahmebedingungen für Gastschulaufenthalte

Die nachfolgenden Teilnahmebedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden (=Reisender)* und dem Reiseveranstalter IrishSummer e.K. (nachfolgend IrishSummer genannt) zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Die Teilnahmebedingungen ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a ff. BGB und der Artikel 250 und 252 des EGBGB und füllen diese aus. Bei Buchung einer Pauschalreise mit Gastschulaufenthalt ist Vertragspartner des Reiseveranstalters der Reisende – hierbei ist es unerheblich, ob der Reisende die Pauschalreise selbst in Anspruch nimmt oder er den Vertrag für den Gastschüler schließt.
 

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages über einen Gastschulvertrag (nachfolgende „Pauschalreisevertrag“)

1.1 Grundlage dieses Angebotes ist die Reiseausschreibung von IrishSummer auf seiner Website, in einem individuellen Angebot oder einem sonstigen Medium von IrishSummer, nebst ergänzenden Informationen von IrishSummer für den jeweiligen Gastschulaufenthalt, soweit diese dem Reisenden bei Buchung vorliegen.
 
1.2 Vor Abschluss des Gastschulvertrages hat der Gastschüler das entsprechende von IrishSummer zur Verfügung gestellte Kurz- Bewerbungsformular auszufüllen. Durch Übersendung dieses Kurz-Bewerbungsformulars liegt noch keine verbindliche Anmeldung vor.
 
1.3 Nach Erhalt des Kurz-Bewerbungsformulars und sich einer daraus ersichtlichen grundsätzlichen Eignung vereinbart IrishSummer mit dem Gastschüler einen Interview-Termin, der online per Zoom, telefonisch oder persönlich stattfinden kann. Dies dient dem Gastschüler zur grundsätzlichen Überprüfung seiner persönlichen Eignung und soll ihm die Möglichkeit geben, IrishSummer bzw. den geplanten Gastschulaufenthalt näher kennenlernen zu können.
 
1.4 Nach einem erfolgreichen Interview, aus dem sich die grundsätzliche Eignung des Gastschülers ergibt, sendet IrishSummer dem Gastschüler ein konkretes Angebot welches insbesondere die voraussichtlichen Reisedaten, den Reisepreis, die Verhaltensregeln von IrishSummer und die jeweiligen Regeln und benötigten Vollmachten der ausländischen Partnerorganisation enthält, sowie ein Anmeldeformular zu. Durch dieses Angebot bietet IrishSummer dem Gastschüler/Reisende bzw. bei einem Minderjährigen dessen Erziehungsberechtigten (=Reisende) den Abschluss des Gastschulvertrages für den Gastschüler verbindlich an.
 
1.5 Der Vertrag über den Gastschulaufenthalt kommt zustande nach Erhalt der Annahme des Angebotes durch den Gastschüler/Reisenden bzw. bei einem Minderjährigen durch dessen Erziehungsberechtigten bei IrishSummer; es wird empfohlen, die Annahme auf dem Anmeldeformular zu erklären und dieses an IrishSummer per Post, Telefax oder via E-Mail zu senden.
 
1.6 Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird IrishSummer dem Gastschüler/Reisenden eine Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln.
 
1.7 IrishSummer weist darauf hin, dass Buchungen von Pauschalreisen im Fernabsatz nicht nach den §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB widerrufen werden können. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch dann, wenn der Vertrag über die Pauschalreise zwischen IrishSummer und dem Reisenden, der Verbraucher ist, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
 

2. Bezahlung

2.1 Nach Vertragsschluss wird eine erste Anzahlung in Höhe von 20% jedoch maximal 750,- Euro des Reisepreises fällig, sofern der Sicherungsschein gemäß § 651r Abs. 4 Satz 1 BGB, Art. 252 EGBGB an den Reisenden in Textform übermittelt wurde.
 
2.2 Die Restzahlung ist 28 Tage vor Beginn des Gastschulaufenthaltes fällig.
 
2.3 Bei Buchungen, die weniger als 28 Tage vor Beginn des Gastschulaufenthaltes erfolgen, ist der gesamte Reisepreis nach in Textform erfolgter Übermittlung des Sicherungsscheins zur Zahlung fällig.
 
2.4 Höhe und Fälligkeit der Abschläge, über die dem Reisenden jeweils Rechnungen gestellt werden, entsprechen Zeitpunkt und Umfang der Vorausleistungen (insbesondere Flugtickets und Programmgebühren), die IrishSummer für die Durchführung des Programms des Gastschülers erbringen und in Vorleistung treten muss.
 
2.5 Prämien für Versicherungen und sonstige Auslagen wie Storno- und Umbuchungsentgelte sind nach Rechnungsstellung vollständig zur Zahlung fällig.
 
2.6 Sofern der Reisende die Anzahlung oder Restzahlung trotz erhaltenen Sicherungsscheins nicht zum jeweiligen Fälligkeitstag leistet, ist IrishSummer berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und den Reisenden mit den in Ziffer 4.1 ff. geregelten Stornierungskosten zu belasten. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht oder IrishSummer zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen nicht bereit und in der Lage ist oder seine gesetzlichen Informationspflichten nicht erfüllt hat.
 

3. Leistung & Leistungsänderung nach Vertragsschluss

3.1 Leistung
 
a) Die Leistungsverpflichtung von IrishSummer ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Katalog bzw. Prospekt, der Website von IrishSummer, dem konkreten Angebot oder einem sonstigen Medium von IrishSummer unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltener Informationen, Hinweise und Erläuterungen sowie der für die gebuchte Reise eines Gastschulaufenthaltes relevanten vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBGB.
 
b) IrishSummer ist als Reiseveranstalter bei Mitwirkung des Gastschülers verpflichtet, für eine nach den Verhältnissen des Aufnahmelands angemessene Unterkunft, Beaufsichtigung und Betreuung des Gastschülers in einer Gastfamilie zu sorgen.
 
c) IrishSummer ist verpflichtet, bei Mitwirkung des Gastschülers die Voraussetzung für einen geregelten Schulbesuch des Gastschülers im gewählten Land zu gewährleisten. Informationen zu den einzelnen Gastschulen sind auf der Webseite von IrishSummer sowie im konkreten Angebot enthalten. Die Gasteltern sind nicht Erfüllungsgehilfe von IrishSummer und somit nicht selbst verpflichtet, den Schulbesuch des Gastschülers zu überwachen.
 
d) Mitarbeiter von Leistungsträgern (z.B. Fluggesellschaften, Partnerorganisation) sind von IrishSummer nicht bevollmächtigt, Zusicherungen oder Auskünfte zu geben, sowie Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung, die Buchungsbestätigung oder der vorvertraglichen Informationen nach Art. 250 § 3 EGBGB von IrishSummer hinausgehen, im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern.
 
3.2 Leistungsänderung
 
a) Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von IrishSummer nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Pauschalreise nicht beeinträchtigen. Darüber hinaus müssen diese Änderungen vor Reisebeginn erklärt werden. IrishSummer hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten.
 
b) Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung nach Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB oder einer Abweichung von einer besonderen Vorgabe des Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrages wurde, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von IrishSummer gesetzten angemessenen Frist
 
- die mitgeteilte Änderung der Reiseleistung oder Abweichung der besonderen Vorgabe anzunehmen, oder
- ohne Stornokosten vom Vertrag zurückzutreten, oder
- die Teilnahme an einer von IrishSummer gegebenenfalls angebotenen Ersatz-Pauschalreise zu erklären.
 
Wenn der Reisende gegenüber IrishSummer nicht oder nicht innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist reagiert, gilt die Änderung bzw. Abweichung als angenommen. Hierüber, sowie über die erhebliche Änderung bzw. Abweichung einer besonderen Vorgabe wird der Reisende von IrishSummer unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zusammen mit der Mitteilung über dessen Rechte nebst Fristsetzung zur Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise unterrichtet.
 
c) Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Sofern die durchgeführte Ersatz-Pauschalreise oder geänderte Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten Pauschalreise nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit ist, ist der Reisepreis gemäß § 651m Abs. 1 BGB zu mindern; sofern IrishSummer bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten entstehen, ist dem Reisenden der Differenzbetrag gemäß § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
d) Ist die durchgeführte Ersatz-Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten Pauschalreise nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit, ist der Reisepreis gemäß § 651m Abs. 1 BGB zu mindern; sofern IrishSummer bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten entstehen, ist dem Reisenden der Differenzbetrag gemäß § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
 

4. Rücktritt

4.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber IrishSummer unter den am Ende der Teilnahmebedingungen angegebenen Kontaktdaten zu erklären. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
 
4.2 Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert IrishSummer den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann IrishSummer eine angemessene Entschädigung vom Reisenden verlangen. Dies gilt nicht, sofern der Rücktritt von IrishSummer zu vertreten ist oder wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle derjenigen Vertragspartei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
 
4.3 IrishSummer hat diesen ihm zustehenden Entschädigungsanspruch in den nachfolgenden Stornopauschalen festgelegt. Die Berechnung erfolgt unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des vom Reisenden erklärten Rücktritts bis zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen und den zu erwartenden Erwerb durch eine anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.
 
Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung mit nachfolgender Stornostaffel berechnet:
 
High School Gastschulaufenthalt für Schüler, Erwachsene und Gruppen:
ab Buchungstag bis zum 90. Tag vor Reisebeginn: 25 % des Reisepreises
ab 89. Tag bis 60. Tag vor Reisebeginn: 50 % des Reisepreises
ab 59. Tag bis 30. Tag vor Reisebeginn: 75 % des Reisepreises
ab 29. Tag vor Reisebeginn: 85 % des Reisepreises.
 
4.4 Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, IrishSummer nachzuweisen, dass IrishSummer durch den Rücktritt lediglich eine wesentlich niedrigere angemessene Entschädigung verlangen kann.
 
4.5 IrishSummer behält sich vor, anstelle der vorstehenden Stornopauschalen eine höhere, konkret berechnete Entschädigung zu fordern, soweit IrishSummer das Entstehen wesentlich höherer Aufwendungen als die jeweils anwendbare Stornopauschale nachweisen kann. In diesem Fall ist IrishSummer verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und auf Verlangen des Reisenden zu begründen.
 
4.6 IrishSummer hat keinen Anspruch auf eine Stornoentschädigung, sofern IrishSummer den Gastschüler/Reisenden nicht angemessen auf seinen Aufenthalt vorbereitet hat. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn IrishSummer nicht spätestens zwei Wochen vor Antritt der Reise zumindest den Namen und die Anschrift der Gastfamilie und den Namen und die Erreichbarkeit eines Ansprechpartners der Partnerorganisation im Zielland mitgeteilt hat, bei dem der Gastschüler Abhilfe verlangen kann.
 
4.7 Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird von IrishSummer ausdrücklich empfohlen.
 
4.8 Ist IrishSummer infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, ist die Erstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.
 
4.9 Das gesetzliche Recht des Reisenden, auf einem dauerhaften Datenträger gemäß § 651e BGB eine Vertragsübertragung auf einen anderen Reisenden zu erklären (Stellung eines Ersatzteilnehmers), bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt, sofern diese Mitteilung IrishSummer nicht später als sieben Tage vor Reiseantritt zugeht. IrishSummer kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.
 
4.10 Der Gastschüler/Reisende ist vor Abreise zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn bei dem Teilnehmer gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen, die den Programmerfolg objektiv gefährden können (wie insbesondere Essstörung oder psychische Erkrankung bzw. Zustand nach solchen Leiden), uns diese bei Abschluss des Vertrages nicht bekannt waren, und die Unkenntnis weder durch unser Verschulden noch durch einen Verstoß gegen unsere Informationspflichten begründet ist. In einem solchen Fall werden wir für den uns entstandenen Aufwand pauschal 5% des Reisepreises berechnen. Dem Reisenden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass die durch die Kündigung entstandenen Kosten niedriger sind als die berechnete Pauschale.
 

5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die IrishSummer ordnungsgemäß angeboten hat, aus Gründen, die vom Reisenden zu vertreten sind, nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf eine anteilige Erstattung des Reisepreises. IrishSummer wird sich bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. IrishSummer empfiehlt den Abschluss einer Reise-Abbruch-Versicherung.
 

6. Kündigung durch IrishSummer

IrishSummer kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende/Gastschüler die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch IrishSummer nachhaltig stört oder sich in einem solchen Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist; dies gilt nicht, sofern ein vertragswidriges Verhalten aufgrund einer Verletzung von vorvertraglichen Informationspflichten entstanden ist. Kündigt IrishSummer, so behält IrishSummer den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die IrishSummer aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von seinen Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
 

7. Kündigung durch den Reisenden/Gastschüler

Der Gastschüler/Reisende kann den Vertrag bis zur Beendigung der Reise jederzeit kündigen. Erfolgt eine Kündigung, ist IrishSummer berechtigt, den vereinbarten Reisepreis abzüglich der ersparten Aufwendungen zu verlangen. IrishSummer ist verpflichtet, die infolge der Kündigung notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung des Gastschülers umfasste, für dessen Rückbeförderung zu sorgen. Die Mehrkosten fallen dem Gastschüler/Reisenden zur Last.
 
Dies gilt nicht, wenn der Gastschüler/Reisende den Vertrag nach § 651l BGB aufgrund einer erheblichen Beeinträchtigung des Gastschulaufenthaltes kündigen kann; in diesem Fall gelten die Bestimmungen des § 651l BGB.
 

8. Mitwirkungspflichten des Reisenden

8.1 Reiseunterlagen
Der Reisende hat IrishSummer zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen nicht innerhalb der von IrishSummer mitgeteilten Frist erhält.
 
8.2 Mängelanzeige
IrishSummer ist verpflichtet, dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu erbringen. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Reisende verpflichtet, einen Reisemangel IrishSummer gegenüber unverzüglich anzuzeigen. Hierzu hat der Reisende seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von IrishSummer vor Ort bekannt zu geben. Die Kontaktdaten eines vor Ort vorhanden Vertreters von IrishSummer nebst dessen Erreichbarkeit sowie die Kontaktdaten von IrishSummer für eine Reisemängelanzeige sind der Reisebestätigung zu entnehmen.
 
Der Vertreter von IrishSummer ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
 
Soweit IrishSummer infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen.
 
8.3 Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Reisender den Pauschalreisevertrag wegen eines erheblichen Reisemangels der in § 651i BGB bezeichneten Art nach § 651l BGB kündigen, so hat der Reisende IrishSummer zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe durch IrishSummer verweigert wird oder eine sofortige Abhilfe notwendig ist.
 
8.4 Gepäckverspätung und -beschädigung:
 
a) Der Reisende hat nach luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen bei Flugreisen Schäden an seinem Reisegepäck oder einen Gepäckverlust oder Gepäckverspätung unverzüglich vor Ort der zuständigen Fluggesellschaft mittels Schadensanzeige anzuzeigen und sich aus Nachweisgründen eine Bestätigung in Textform aushändigen zu lassen. Sowohl Fluggesellschaften als auch IrishSummer lehnen in der Regel diesbezügliche Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt wurde. Die Schadenanzeige ist bei einer Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei einer Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung des Gepäcks anzuzeigen.
 
b) Darüber hinaus ist die Beschädigung, der Verlust bzw. die Gepäckverspätung unverzüglich IrishSummer gemäß den Ausführungen in Ziffer 8.2 bekannt zu geben. Eine Bekanntgabe an IrishSummer entbindet den Reisenden nicht von der Pflicht der fristgemäßen Schadenanzeige an die zuständige Fluggesellschaft gemäß lit. a).
 

9. Beschränkung der Haftung

9.1 Die vertragliche Haftung von IrishSummer für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit diese nicht schuldhaft herbeigeführt wurden. Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch IrishSummer gegenüber dem Reisenden hierauf berufen. Sofern sich aus internationalen Übereinkünften oder auf diesen beruhende gesetzliche Vorschriften weitergehende Ansprüche ergeben, bleiben diese von der Haftungsbeschränkung unberührt.
 
9.2 IrishSummer haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wie z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Musicalaufführungen, Ausstellungen, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und der Adresse des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass diese für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von IrishSummer sind. IrishSummer haftet jedoch für diese Leistungen, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens IrishSummer ursächlich waren.
 
9.3 IrishSummer haftet nicht für Leistungen, die durch den Reisenden im Rahmen der Pauschalreise in Anspruch genommen werden und nicht von IrishSummer oder deren Vertreter vor Ort, sondern durch andere Personen oder Firmen in eigener Verantwortung vermittelt oder veranstaltet werden.
 

10. Geltendmachung von Ansprüchen, Verjährung, Verbraucherstreitbeilegung

10.1 Ansprüche nach den §§ 651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der Reisende gegenüber IrishSummer geltend zu machen. Es wird empfohlen, die Ansprüche auf einem dauerhaften Datenträger geltend zu machen.
 
10.2 Die reisevertraglichen Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren; die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
 
10.3 IrishSummer weist nach § 36 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) darauf hin, dass IrishSummer nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt und hierzu auch gesetzlich nicht verpflichtet ist. Sollte sich nach Drucklegung eine gesetzliche Pflicht zur Teilnahme an einem solchen Streitbeilegungsverfahren ergeben oder sollte IrishSummer freiwillig daran teilnehmen, wird IrishSummer die Reisenden hierüber auf einem dauerhaften Datenträger informieren. Bei Vertragsschluss im elektronischen Rechtsverkehr wird auf die europäische Plattform zur Online- Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ verwiesen.
 

11. Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften

11.1 IrishSummer unterrichtet die Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von eventuell notwendigen Visa, sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt.
 
11.2 Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn IrishSummer nicht, nicht ausreichend oder falsch informiert hat.
 
11.3 IrishSummer haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende IrishSummer mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass IrishSummer eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
 
11.4 Der Reisende ist verpflichtet, für eine Freistellung an der Schule im Heimatland zu sorgen. Die Ablehnung einer Freistellung berechtigt nicht zu einem kostenlosen Rücktritt.
 

12. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet IrishSummer, den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaften sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist IrishSummer verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald IrishSummer weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss IrishSummer den Reisenden informieren. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss IrishSummer den Reisenden über den Wechsel informieren. IrishSummer muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.
 
Die Liste der Fluggesellschaften, denen der Betrieb in der EU untersagt ist (sog. „Black List“) kann auf folgender Internetseite abgerufen werden: https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de
 

13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

13.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und IrishSummer findet deutsches Recht Anwendung.
 
13.2 Der Reisende kann IrishSummer nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von IrishSummer gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend. Für Klagen gegen Reisende, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in einem Drittland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von IrishSummer vereinbart.
 
13.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
 
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Pauschalreisevertrag zwischen dem Reisenden und IrishSummer anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Reisenden ergibt, oder
 
b) wenn und insoweit auf den Pauschalreisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Reisende angehört, für den Reisenden günstiger sind, als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
 

14. Salvatorische Klausel 

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Pauschalreisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Pauschalreisevertrages zur Folge. Das Gleiche gilt für die vorstehenden Allgemeinen Reisebedingungen für Pauschalreisen. 
 
STAND 01.05.2022
 
Reiseveranstalter: 
IrishSummer e.K.
Hochbucher Weg 59
D-88131 Lindau/Bodensee
 
Telefon: 0049-8382-9999939
Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
web: www.irishsummer.de
 
UST-ID-Nr.: 134/247/0279
 
Insolvenzversicherung, Sicherungsschein gemäß § 651r BGB: 
 
Zurich Insurance plc - Niederlassung für Deutschland
Platz der Einheit 2
D-60327 Frankurt/Main
 
Kommunikation über:
KAERA Industrie- und Touristik Versichungsmakler GmbH
Industriestraße 4 - 6
D-61440 Oberursel
Versicherungsschein-Nummer: 21385517
 
Datenschutzhinweis:
Die Vorschriften der DSGVO finden Anwendung. Die ausführlichen Datenschutzhinweise einschließlich der Rechte der Reisenden sind auf unserer Website (www.irishsummer.de/datenschutz) hinterlegt und werden mit dem Vertragsangebot zur Verfügung gestellt.
 
Fernabsatzverträge:
IrishSummer - Die Irland-Spezialisten weist darauf hin, dass Buchungen von Pauschalreisen im Fernabsatz nicht nach den §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB widerrufen werden können. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch dann, wenn der Vertrag über die Pauschalreise zwischen IrishSummer und dem Reisenden, der Verbraucher ist, außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
 
Reiseversicherungen: 
IrishSummer empfiehlt generell den Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten- Versicherung, einer Reise-Abbruch-Versicherung sowie einer Auslands-Reise-Krankenversicherung einschließlich Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit, sofern diese nicht bereits im Reisepreis enthalten ist.
 
*) Nur aus Gründen der besseren Lesbarkeit dieser Bedingungen verwenden wir bei Begriffen wie Reisender, Gastschüler, Kunde, Teilnehmer, etc. jeweils die männliche Version.

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Meißengruppe, Kilkenny 2022

Wir hatten eine fantastische Zeit und die Kinder hatten sehr viel Spaß. Hoffentlich wird uns die Schulleitung genehmigen, dieses Programm weiterzuführen. 
Ich bin sehr froh, mich für Ihre Organisation entschieden zu haben und danke Ihnen hiermit noch einmal herzlich für die tolle und reibungslose Organisation der Reise!
 
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